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19.02.2022

Neue Corona-Regelungen

Aktuelle Regeln:

Geänderte Verordnung tritt ab Samstag, 19. Februar 2022, in Kraft

Die Landesregierung passt die Coronaschutzverordnung an. Ein Überblick über die wichtigsten Anpassungen:

  • Wegfall von Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel. Für Ladengeschäfte und Märkte entfallen die Zugangsbeschränkungen der 2G-Regel. 
  • Aufhebung von Kontaktbeschränkungen für Immunisierte. Für nicht-immunisierte Personen gelten die Kontaktbeschränkungen vorerst bis zum 19. März fort.
  • Lockerung der Zugangsregelungen von 2G auf 3G (unter anderem körpernahe Dienstleistungen, Sonnenstudios, öffentliche Bibliotheken, Fahrschulen, kontaktfreier Sport im Freien, Kontaktsport im Freien unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen) oder Wegfall 3G (kontaktlose Bibliotheksnutzung)
  • Publikumsmessen sind wieder unter Beachtung der 2G-Regelung (Teilnahme nur für immunisierte Personen) zulässig
  • Reduzierung der Maskenpflichten im Freien. Die Maskenpflicht in Warteschlangen und Anstellbereichen im Freien entfällt.

Pressemitteilung des Landes

Die bewährten Verhaltensregeln (AHA) bleiben für Privatpersonen weiterhin empfohlen.

Tests und Zugangsbeschränkungen

Wenn ein negativer Testnachweis verlangt wird, kann dieser in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen.

3G
Wer nicht vollständig geimpft oder genesen ist muss einen negativen Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder einen negativen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) vorlegen unter anderem bei
• Versammlungen im Sinne von Art. 8 des GG im öffentlichen Raum in Innenräumen
• Versammlungen im Sinne von Art. 8 des GG im öffentlichen Raum im Freien mit gleichzeitig mehr als 750 Teilnehmenden
• Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung (einschließlich Ausbildungsmessen, Jobbörsen und Berufsorientierung), Selbsthilfe- und Integrationskurse, politische Bildung, Fahrschulen
• Angeboten der Jugendsozialarbeit
• der Nutzung öffentlicher Bibliotheken
• Messen und Kongresse für gewerbliche Teilnehmende
• Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderlichen Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Informationsveranstaltungen von Parteien
• Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen
• nicht-touristischen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und danach jeweils nach Ablauf der Gültigkeit ein erneuter Test vorzulegen ist
• Sonnenstudios und körpernahe Dienstleistungen (einschließlich Friseurleistungen) unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen
• die gemeinsame oder gleichzeitige Ausübung von kontaktfreiem Sport (wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis oder Golf) im Freien im öffentlichen Raum. Bei der gemeinsamen Sportausübung von Kontaktsport im Freien im öffentlichen Raum gelten die Kontaktbeschränkungen für nicht immunisierte Personen.
Übersicht über die Regeln im Sport

3G am Arbeitsplatz (§28b des Infektionsschutzgesetzes)
betriebliche 3G-Regelungen: Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat häufige Fragen zu 3G am Arbeitsplatz hier beantwortet.

2G
Es haben nur geimpfte oder genesene Personen Zutritt, unter anderem:
• Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen, Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen
• Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, reine Freibäder (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richtet) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen
• der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer
• Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen
• Messen und Kongresse, auch Publikumsmessen
• Bildungsangebote
• gemeinsame Sportausübung im Freien, die nicht unter die 3G-Bedingungen fällt
• sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen und im Freien, unter Ausnahme von Kinderspielplätzen im Freien
• touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben
• touristische Busreisen.

2G-plus
Hier haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt, die über ihr gültiges Impf- oder Genesenenzertifikat hinaus einen aktuellen negativen Test (Schnell- oder PCR-Test) vorweisen können, unter anderem:
• gemeinsame Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) in Innenräumen im öffentlichen Raum, Ausnahmen für Berufssportler möglich
Übersicht über die Regeln im Sport
• Hallenschwimmbäder, Wellnesseinrichtungen (Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen, bei deren Nutzung das Tragen von Masken überwiegend nicht möglich ist
• Betriebskantinen, Schulmensen, Hochschulmensen und vergleichbare Einrichtungen bei der Nutzung durch Personen, die nicht als Beschäftigte, Studierende, Schülerinnen und Schüler, Lehrgangsteilnehmende und so weiter unmittelbar dem Betrieb oder der Einrichtung angehören
• alle sonstigen gastronomischen Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt
• gemeinsames Singen von Chormitgliedern sowie andere künstlerische Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches), wenn dabei auf das Tragen von Masken verzichtet wird
• private Feiern mit Tanz, ohne dass das Tanzen den Schwerpunkt der Veranstaltung bildet, sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen
• Bordelle, Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen
• Veranstaltungen mit mehr als 750 Teilnehmenden (siehe Zuschauer bei Großveranstaltungen)

Schließungen 

Untersagt ist
• der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen sowie vergleichbare Veranstaltungen (öffentliche Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliches)
• der Betrieb von Swingerclubs sowie vergleichbare Angebote, insbesondere in Bordellen und Prostitutionsstätten

Sonderregeln 2G und 2G-plus
Folgende Personen sind Immunisierten gleichgestellt:
• Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren
• Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen negativen Testnachweis verfügen.

Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G-plus gilt, entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung (gemäß Bundesrecht)
• entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder
• in den letzten drei Monaten von einer Infektion (mittels PCR – Test nachgewiesen) genesen sind.
weitere Ausnahmen

Testungen von Kindern und Jugendlichen
• Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten außerhalb der Ferienzeiten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.
• Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test. Sie werden wie Getestete behandelt.

Testungen vor Ort
Regelungen für beaufsichtigte Selbsttests
An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G-plus), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden - so etwa beim Zutritt eines Fitnessstudios unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des Trainers/Übungsleiters.
Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum Zutritt zum konkreten Angebot. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das können weiterhin nur die offiziellen Teststellen. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.

Zuschauer bei Großveranstaltungen
Bei Veranstaltungen mit mehr als 250 Zuschauenden (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität, aber insgesamt höchstens 750 Personen, liegen.

Sollen bei Veranstaltungen mehr als 750 Personen teilnehmen, so darf

  1. die Auslastung in Innenräumen maximal 30 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen, jedoch nicht mehr als insgesamt 4 000 Personen
  2. die Auslastung im Freien maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen, jedoch nicht mehr als insgesamt 10 000 Personen.
    Wenn diese erhöhte Zuschauerkapazität genutzt werden soll, gilt bei den Veranstaltungen grundsätzlich die 2G-plus-Regelung sowie die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske in allen Bereichen. Bei der Platzverteilung muss auf Abstandswahrung geachtet und im Rahmen der zulässigen Personenzahlen soweit wie möglich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen mehr als zwei Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, eingehalten werden.
    Bei Tanz- oder Karnevalsveranstaltungen in Innenräumen sind die erhöhten Personenzahlen jedoch nicht zulässig.

Erhöhung des Schutzniveaus für die Karnevalstage
konkrete Maßnahmen und Gebiete in Düsseldorf
Für die Karnevalstage im Zeitraum vom 24. Februar bis 1. März 2022 können Städte und Gemeinden durch eine Allgemeinverfügung bestimmte Bereiche im öffentlichen Raum ausweisen, in denen dann automatisch bestimmte zusätzliche Schutzmaßnahmen gelten. In diesen gesicherten Brauchtumszonen, in denen aufgrund des Zusammentreffens vieler Menschen das Infektionsrisiko erhöht ist, gilt:

  • In den Brauchtumszonen gilt die 2G+-Regel: Zutritt besteht nur für immunisierte Jecken mit einem zusätzlichen negativen Testnachweis. Die Behörde entscheidet, ob sie das Einhalten dieser Voraussetzungen durch stichprobenartige Kontrollen oder durch Absperrungen und Zugangskontrollen sicherstellt. Letztere müssen angemessene Ausnahmen für Anwohnerinnen und Anwohner erlauben.
  • Untersagt sind Veranstaltungen im Freien ohne Personenbegrenzung und Zugangskontrolle durch den Veranstalter, insbesondere Umzüge mit straßenrechtlicher Genehmigung.
  • Für private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen im öffentlichen Raum bleibt es bei 2Gplus, aber es entfällt die Ausnahme von der Testpflicht für Personen mit einer Auffrischungsimpfung (und vergleichbare Fälle). Alle Teilnehmenden benötigen während der Karnevalstage dort einen zusätzlichen negativen Testnachweis, um mögliche Infektionsereignisse bestmöglich auszuschließen. Gleiches gilt für den Besuch von gastronomischen Einrichtungen in den gesicherten Brauchtumszonen, soweit es sich bei diesen nicht um reine Speiselokale handelt, die auch als solche genutzt werden.

Die zuständigen kommunalen Behörden können für die ausgewiesenen gesicherten Brauchtumszonen und auch außerhalb weitere erforderliche Regelungen festlegen, etwa eine örtlich und zeitlich begrenzte Verpflichtung zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske im Freien, Kapazitätsbegrenzungen für gastronomische Einrichtungen und zusätzliche Maskenpflichten in Innenräumen.

Maskenpflicht

Gilt unabhängig davon, ob eine Person geimpft, getestet oder genesen ist.

Eine medizinische Maske (mindestens sogenannte OP-Maske, eine FFP2-Maske wird empfohlen) muss unter anderem grundsätzlich weiterhin getragen werden:
• im öffentlichen Personennahverkehr und -fernverkehr
• im Handel
• in Innenräumen mit Publikumsverkehr
• Veranstaltungen mit mehr als 750 Teilnehmenden (siehe Zuschauer bei Großveranstaltungen).

Bei der Inanspruchnahme und Erbringung körpernaher Dienstleistungen müssen nicht immunisierte Personen FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske (insbesondere KN95/N95) tragen.

Bei Veranstaltungen und Versammlungen nach Art. 8 GG ist die Maskenpflicht abhängig von den Zugangsbeschränkungen:
• Haben alle Personen unabhängig von einem Test- oder Immunisierungsnachweis Zugang zu der Veranstaltung oder Versammlung, ist mindestens eine medizinische Maske zu tragen.
• Haben nur getestete oder immunisierte Personen Zugang zu der Veranstaltung oder Versammlung ist nur bei einer Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern mindestens eine medizinische Maske zu tragen.
• Haben nur immunisierte Personen Zugang, besteht keine Pflicht zum Tragen einer Maske.

Ausnahmen, unter anderem
• Kinder bis zum Schuleintritt
• in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen
• in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen
• Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

weitere Informationen

Kontaktbeschränkungen

Nicht immunisierte Personen dürfen im öffentlichen und privaten Raum aus privaten Gründen mit anderen Personen nur zusammentreffen:

  1. innerhalb des eigenen Haushaltes ohne Personenbegrenzung
  2. über den eigenen Hausstand hinaus mit höchstens zwei Personen aus einem weiteren Haushalt, wobei Kinder bis einschließlich 13 Jahren hiervon ausgenommen sind
  3. wenn dies zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, aus zwingenden betreuungsrelevanten Gründen oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrechten erforderlich ist
  4. soweit es sich um eine Versammlung oder Veranstaltung handelt, zu der auch nicht immunisierte Personen Zugang haben.

Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Diese strenge Regelung greift auch dann, wenn ungeimpfte mit geimpften beziehungsweise genesenen Personen zusammentreffen.

Information unter: corona.duesseldorf.de


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